Januar 26, 2022

Energiegemeinschaften

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket (EAG-Paket) wurde am 07.07.2021 im österreichischen Nationalrat beschlossen, ein großer Teil der neuen Vorschriften ist mit dem 28.07.2021 in Kraft getreten.

Ziel dieser Gesetze ist, die Stromversorgung des Landes bis 2030 auf 100 Prozent Strom (bilanziell) aus erneuerbaren Energieträgern umzustellen und bis 2040 die Klimaneutralität zu erreichen. Mit dem EAG werden wichtige Vorgaben aus dem „Clean Energy for all Europeans Package“ (CEP) der Europäischen Union in Österreich umgesetzt. Die Möglichkeit in Zukunft Energiegemeinschaften zu gründen, ist ein Teil davon. Die neuen Gesetze definieren zwei Energiegemeinschafts-Modelle: die lokal beschränkte „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ und die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte „Bürgerenergiegemeinschaft“.

Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)

Eine EEG darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. EEGs nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz), dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt sein.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind auf den „Nahebereich“ beschränkt, welcher im Stromnetz durch die Netzebenen definiert wird. Die Teilnehmer*innen einer lokalen EEG sind innerhalb der Netzebenen 6 und 7 (Niederspannungsnetz) miteinander verbunden, werden auch die Netzebene 4 (nur die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk) und 5 miteinbezogen, spricht man von regionalen EEG.

Mitglieder oder Gesellschafter von EEGs können Privat- oder Rechtspersonen sein, Gemeinden, lokale Behörden oder auch KMUs. Sie müssen im Nahebereich der Erzeugungsanlage(n) angesiedelt sein.

Als Organisationsform ist für EEGs vom Verein bis zur Kapitalgesellschaft vieles möglich, allerdings steht die Gemeinnützigkeit im Vordergrund. Der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften liegt nicht im finanziellen Gewinn, dies muss in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.

Die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)

Für Bürgerenergiegemeinschaften gelten ähnliche Regelungen wie für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken.

Auch in BEGs können die Mitglieder bzw. Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein, es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf. Wie bei den EEGs muss das in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.

OÖ Förderprogramm "Erneuerbare Energiegemeinschaften EEG"

Das Land Oberösterreich will die Entwicklung von EEGs vorantreiben und unterstützt daher mit einer neuen Förderung die Entwicklung und Vorbereitung von Energiegemeinschaften. Gefördert werden Gemeinden, Vereine, Genossenschaften, KMUs und konfessionelle Einrichtungen. Förderungsfähige Maßnahmen sind die für die Errichtung einer erneuerbaren Energiegemeinschaft notwendigen detaillierten technischen, rechtlichen und ökonomischen Analysen in Oberösterreich (z.B. Kosten für technisch-wirtschaftliche Analysen oder Rechtsberatung). Das Ausmaß der Förderung beträgt bis zu 80 % der anrechenbaren Kosten, die Gesamtförderung ist mit max. 10.000 Euro begrenzt. Der Fördersatz erhöht sich um 10%, wenn das Projekt in einer EGEM- oder Klimabündnis-Gemeinde ist. Vor Beantragung der Förderung ist mit dem OÖ Energiesparverband Kontakt aufzunehmen, der eine kostenlose Grobanalyse durchführt. Dabei werden bereits vorliegende Unterlagen/Konzepte/Untersuchungen oder Analysen berücksichtigt.

Kontaktaufnahme betreffend Förderung: office@esv.or.at

Arbeiten wir gemeinsam daran unsere Welt klimafreundlicher und nachhaltiger zu gestalten! 

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